Fristen und Verpflichtungen für Websites im Rahmen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) 2025

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist am 22. Juli 2021 in Kraft getreten, um die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht umzusetzen. Es regelt die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, einschließlich Websites und mobiler Anwendungen. Ziel ist es, die digitale Teilhabe für Menschen mit Behinderungen zu stärken und Unternehmen dazu zu verpflichten, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten.

 

1. Allgemeiner Stichtag für Barrierefreiheit

Ab dem 28. Juni 2025 müssen alle Websites und mobilen Anwendungen, die unter den Anwendungsbereich des BFSG fallen, barrierefrei sein. Dies umfasst sowohl die visuelle Gestaltung als auch die technische Bedienbarkeit und Zugänglichkeit. Websites, die den Anforderungen nicht entsprechen, können ab diesem Datum rechtlich beanstandet werden.

 

2. Verpflichtete Akteure

Unternehmen

Das BFSG verpflichtet insbesondere Hersteller, Händler und Dienstleister, die digitale Produkte und Dienstleistungen anbieten, ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Dies betrifft u. a. folgende Branchen:

Banken: Online-Banking-Portale und Zahlungsdienstleistungen.

Telekommunikation: Websites und Apps, die Telefondienste oder Messenger-Dienste anbieten.

E-Commerce: Onlineshops und Plattformen für den elektronischen Geschäftsverkehr.

Verkehrsdienstleister: Apps und Websites, die Buchungen, Routenplanung oder Informationen zum Personenverkehr bereitstellen.

E-Books: Plattformen, die E-Books anbieten, einschließlich der dazugehörigen Lesesoftware.

 

Kleinstunternehmen

Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro sind für Dienstleistungen von der Verpflichtung ausgenommen.

Für Produkte gelten die Anforderungen jedoch auch für Kleinstunternehmen, da diese häufig in den Verkehr gebracht werden und direkt Endverbraucher betreffen.

Öffentliche Stellen

Öffentliche Stellen sind zwar nicht direkt vom BFSG betroffen, aber bereits nach dem Barrierefreiheitsgesetz (BGG) und der EU-Webseitenrichtlinie (EN 301 549) verpflichtet, ihre Websites barrierefrei zu gestalten. Damit gelten für sie ähnliche Anforderungen wie für private Anbieter.

 

3. Übergangsfristen und Ausnahmen

Allgemeiner Übergangszeitraum

28. Juni 2025: Der Großteil der Websites und mobilen Anwendungen von Unternehmen muss ab diesem Datum barrierefrei sein.

Besondere Übergangsfristen

Für einige spezifische Bereiche gelten längere Fristen:

Selbstbedienungsterminals: Websites oder digitale Inhalte, die mit interaktiven Selbstbedienungsterminals (z. B. Check-in-, Fahrscheinautomaten) verknüpft sind, haben eine Übergangsfrist von bis zu 15 Jahren. Dies bedeutet, dass die Anforderungen spätestens bis zum 28. Juni 2040 erfüllt sein müssen.

Bestandsdienste: Einige digitale Dienstleistungen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bereitgestellt wurden, haben eine Übergangsfrist von 5 Jahren, also bis 28. Juni 2030.

 

4. Barrierefreiheits-anforderungen für Websites

Das BFSG orientiert sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Level AA. Diese stellen einen internationalen Standard für barrierefreie digitale Inhalte dar. Die wichtigsten Anforderungen umfassen:

Wahrnehmbarkeit

  • Alternativtexte: Für alle nicht-textlichen Inhalte, wie Bilder, Videos oder Grafiken, müssen beschreibende Alternativtexte bereitgestellt werden.
  • Untertitel und Audiodeskriptionen: Audiovisuelle Inhalte wie Videos müssen Untertitel oder Audiodeskriptionen enthalten.
  • Farbschema und Kontrast: Texte und Bilder müssen ausreichende Kontraste aufweisen, um auch von Menschen mit Sehbehinderungen gut erkannt werden zu können.

Bedienbarkeit

  • Navigation ohne Maus: Alle Funktionen müssen auch über die Tastatur oder andere Hilfstechnologien (z. B. Screenreader) bedienbar sein.
  • Zeitliche Anpassungen: Inhalte wie Captchas oder Formulare dürfen nicht durch zeitliche Begrenzungen unzugänglich werden.

Verständlichkeit

  • Einfacher Sprachstil: Inhalte sollten klar strukturiert und verständlich formuliert sein, um auch Menschen mit kognitiven Einschränkungen den Zugang zu ermöglichen.
  • Hilfemöglichkeiten: Formulare und Prozesse müssen so gestaltet sein, dass Nutzer jederzeit Unterstützung erhalten können (z. B. Hilfstexte oder Anleitungen).

Robustheit

  • Kompatibilität mit Hilfstechnologien: Websites müssen so programmiert sein, dass sie mit gängigen Hilfstechnologien wie Screenreadern oder Braillezeilen kompatibel sind.
  • Standardkonformes HTML: Der technische Aufbau muss den anerkannten Standards (z. B. W3C) entsprechen.

 

5. Rechtsverordnung und Leitlinien

Das BFSG wird durch eine Rechtsverordnung vom 22. Juni 2022 ergänzt, die technische Anforderungen und Details zu den Barrierefreiheitsvorgaben konkretisiert. Unterstützung für Unternehmen bieten:

Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Diese erklären die Anforderungen des BFSG praxisnah und anhand konkreter Beispiele.

Webinare der Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Diese sind speziell auf E-Commerce-Unternehmen zugeschnitten und bieten Hilfestellung bei der Umsetzung.

 

6. Konsequenzen bei Nichterfüllung

Unternehmen, die ihre Websites nicht bis zu den festgelegten Fristen barrierefrei gestalten, riskieren:

Rechtliche Beanstandungen: Verbraucher und Verbände können Verstöße melden.

Imageverlust: Nicht barrierefreie Websites können als diskriminierend wahrgenommen werden.

Eingeschränkte Marktchancen: Barrierefreiheit wird zunehmend als Qualitätsmerkmal und Wettbewerbsvorteil betrachtet.

 

Die Lösung: Das Barrierefrei-Siegel

Das Barrierefrei-Siegel bietet eine effektive und transparente Lösung, um den gesetzlichen Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) gerecht zu werden, das ab dem 28. Juni 2025 in Kraft tritt. Dieses Gesetz verpflichtet Website-Betreiber, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten.

Vorteile des Barrierefrei-Siegels

Transparenz und Übersicht
Mit dem Barrierefrei-Siegel zeigen Sie auf einer zentralen Übersichtsseite, welche Maßnahmen zur Barrierefreiheit Ihre Website bereits umgesetzt hat und welche noch in Planung sind. Dadurch schaffen Sie Vertrauen und Orientierung für Ihre Nutzer.

Regelmäßige Prüfungen
Durch kontinuierliche Überprüfungen wird sichergestellt, dass Ihre Website dauerhaft den aktuellen Anforderungen der Barrierefreiheit entspricht. So bleiben Sie stets auf dem neuesten Stand der gesetzlichen Vorgaben und vermeiden potenzielle Sanktionen.

Kategorisierte Siegelstufen
Das Barrierefrei-Siegel bietet verschiedene Stufen, die den Grad der Barrierefreiheit Ihrer Website verdeutlichen:

  • Basic: Dokumentiert grundlegende Maßnahmen wie das Bewusstsein für Barrierefreiheit.
  • Silber: Bescheinigt die Erfüllung wichtiger Kriterien wie Alternativtexte für Bilder oder Tastaturnavigation.
  • Gold: Steht für vollständige Barrierefreiheit gemäß den WCAG 2.1-Richtlinien (Level A & AA).

Mit diesen abgestuften Siegeln können Sie Fortschritte sichtbar machen und sich für Ihre Bemühungen zur Barrierefreiheit auszeichnen lassen.

Einfache Implementierung
Sie können das Siegel unkompliziert beantragen: Geben Sie einfach Ihre Domain ein, lassen Sie die Barrierefreiheit Ihrer Website prüfen und berechnen Sie den Preis. Dieser direkte und benutzerfreundliche Prozess erleichtert Ihnen den Einstieg in die Umsetzung der Anforderungen.

Warum das Barrierefrei-Siegel die richtige Lösung ist

Mit dem Siegel demonstrieren Sie nicht nur Ihre rechtliche Konformität, sondern setzen ein starkes Zeichen für Inklusion und digitale Teilhabe. Barrierefreiheit wird so zu einem Wettbewerbsvorteil, der Ihre Zielgruppe erweitert und gleichzeitig zur gesellschaftlichen Verantwortung beiträgt.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Braille Tastatur

Das Barrierefrei-Siegel

Das Barrierefrei-Siegel ermöglicht eine zentrale Übersichtsseite (Accessibility Statement), die Nutzer über den aktuellen Stand der Barrierefreiheit sowie über umgesetzte und geplante Maßnahmen informiert.

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